Ausgesorgt - Erbrecht, Pflege & Vorsorge
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Wer eine Klage bei Gericht einreicht, der muss, bevor der Prozess überhaupt losgeht, einen Gerichtskostenvorschuss einzahlen. Um diesen bestimmen zu können, ist es notwendig, den Streitwert nach der eigenen Erwartungshaltung vorläufig zu beziffern. Für den Pflichtteilsberechtigten ist das regelmäßig ein schwieriges Unterfangen, weil er erst auf Auskünfte angewiesen ist bevor er seinen Anspruch beziffern kann. Was nun, wenn er sich dabei massiv verschätzt und einen viel zu niedrigen Wert angegeben hat?
Hiermit hat sich das OLG München in einem Beschluss vom 14.08.2023, Az.: 33 W 321/23, auseinandergesetzt.
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