In der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen, aber durchaus relevant: Am 1. Dezember 2021 treten in Deutschland neue Datenschutzregeln in Kraft. Das "Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien" (TTDSG) soll laut der ehemaligen Bundesregierung "mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zum Schutz der Privatsphäre in der digitalen Welt" schaffen.
Inhaltlich stellt das TTDSG eine Neuregulierung der Datenschutzbestimmungen in der Telekommunikation und bei Telemedien dar. Und zu den Telemedien gehören nahezu alle Angebote im Web, zum Beispiel soziale Medien und Blogs, Webshops, Suchmaschinen und auch Webmailer. Dazu fasst das neue Gesetz Regelungen zusammen, die bislang im TKG und TMG zu finden waren. Formal setzt das TTDSG sehr verspätet europarrechtliche Vorgaben aus der E-Privacy-Richtlinie um, die aus dem Jahr 2002 stammt und zuletzt 2009 geändert wurde.
Während die Bundesregierung frohlockte, das TTDSG bedeute "das Ende der Cookiebanner", ziehen Joerg und Holger anhand des Gesetzestextes ernüchtert Bilanz. Als Gast begrüßen sie dazu den Rechtsanwalt und Datenschutzspezialist Dr. Carlo Piltz, der den Gesetzgebungsprozess beobachtet und bereits erste Einschätzungen zu den Auswirkungen des TTDSG geschrieben hat. Piltz ordnet das neue Gesetz zunächst in den bestehenden Regelungswust ein, insbesondere erklärt er, wie das deutsche Gesetz zur europäischen DSGVO steht.
Anschließend erläutern die drei Stück für Stück, welche Änderungen ab Dezember insbesondere für Anbieter im Web ins Haus stehen. Gerade bei den Cookies wird es etwas strenger. Website-Betreiber können sich nämlich nicht mehr auf das sogenannte "berechtigte Interesse" für bestimmte Cookie-Kategorien berufen (höre Auslegungssache 48), sondern dürften - so die Prognose von Piltz - künftig öfter nach Einwilligungen fragen müssen. Die Empfehlung lautet: Egal ob Webshop, Blog oder Newsportal - es ist höchste Zeit, sich intensiv mit dem TTDSG zu beschäftigen, um im Dezember Post von den Datenschutzbehörden zu verhindern.
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