Widerruft der Versicherungsnehmer den Lebensversicherungsvertrag, kann der Versicherungsmakler sich gegenüber der Forderung auf Rückzahlung des Courtagevorschusses nicht darauf berufen, ihm sei keine Gelegenheit zur Nachbearbeitung gegeben worden. Das hat der Maklersenat des BGH entschieden. Was dies im Einzelnen für Sie als Makler bedeutet, erfahren Sie in unserer neuen Folge aus der Reihe Rechtsinformationen für die Vertriebspraxis.
Sie finden die Entscheidung auch im EversOK:
https://ok-vertriebsrecht.de/dokument/2064049
(BGH, 08.07.2021 - I ZR 248/19 - EversOK)
Kontakt:
EVERS Rechtsanwälte für Vertriebsrecht
T: 0421 696770
E: kanzlei@evers-vertriebsrecht.de
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