Die Dunkelkammer – Der Investigativ-Podcast
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#21 Staatsanwaltschaft vs. Pressefreiheit: Der Journalist Franz Miklautz im ersten Interview zu seinem Fall
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Über Folge #21
In der 21. Ausgabe der Dunkelkammer spricht der Journalist Franz Miklautz erstmals ausführlich über seinen Fall.
Der Journalist hatte sich in einem Artikel kritisch mit den Bezügen des Klagenfurter Magistratsdirektors Peter Jost befasst und dabei aus internen Unterlagen des Klagenfurter Magistrats zitiert, die ihm zugespielt worden waren.
Miklautz geriet so ins Visier der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, die ihn unvermittelt ins Zentrum eines Ermitlungsverfahrens stellte und die Sicherstellung von Laptop und Mobiltelefon veranlasste. Ein schwerer Schlag gegen die Pressefreiheit und das Redaktionsgeheimnis.
Einige Stunden, nachdem wir das Gespräch aufgezeichnet hatten, setzten das Justizministerium und die Oberstaatsanwaltschaft Graz dem Treiben der StA Klagenfurt ein Ende und veranlassten die sofortige Einstellung der Ermittlungen.
Die Presseerklärung der OStA Graz im Wortlaut:
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz hat gestern über Medienberichte von der Sicherstellung von Datenträgern des Journalisten Franz Miklautz Kenntnis erlangt. Es wurde umgehend eine Evaluierung des Vorganges eingeleitet und die Staatsanwaltschaft Klagenfurt um Berichterstattung unter Aktenvorlage ersucht.
Nach Prüfung des Berichts und der Akten erteilte die Oberstaatsanwaltschaft Graz heute im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz die Weisung, das aufgrund von Anzeigen von Verantwortlichen der Stadt Klagenfurt eingeleitete Verfahren gegen Franz Miklautz wegen des Verdachts der Verletzung des Amtsgeheimnisses als Bestimmungs- oder Beitragstäter einzustellen und die sichergestellten Datenträger umgehend auszufolgen.
Ein Ermittlungen rechtfertigender Verdacht der Bestimmung oder Bestärkung der der Verletzung des Amtsgeheimnisses Verdächtigen war nicht anzunehmen. Die bloße Veröffentlichung eines von Dritten geoffenbarten Amtsgeheimnisses unterliegt nicht dem Strafgesetz. Das Verfahren gegen die der Offenbarung verdächtigen unmittelbaren Täter ist weiterhin anhängig.
Das auch durch die Strafprozessordnung geschützte Redaktionsgeheimnis darf durch Sicherstellungen nicht umgangen werden, es sei denn der betreffende Medienmitarbeiter ist selbst dringend der Tat verdächtig. Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt wurde insofern in Bezug auf den Schutz von Berufs- und Redaktionsgeheimnissen sensibilisiert.
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