Ausgesorgt - Erbrecht, Pflege & Vorsorge
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In manchen Fällen möchte man ein Erbe gar nicht antreten. Der häufigste Fall dürfte dabei die Überschuldung des Nachlasses sein. Doch wie kann man sich von einer solchen "Erb-Last" befreien? Man kann die Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht oder einem Notar durch Erklärung ausschlagen. In jedem Fall muss die 6-wöchige Ausschlagungsfrist eingehalten werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Erklärung binnen der 6 Wochen beim Nachlassgericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Erben oder am Sterbeort des Erblassers eingegangen ist. Eine Verlängerung der Frist auf 6 Monate durch einen Auslandsaufenthalt des Erben ist dann nicht zulässig, wenn der Erbe lediglich bei Beginn der Frist einen Tagesausflug ins angrenzende Ausland unternommen hatte. Hierzu BGH vom 16.1.2019, Az.: IV ZB 20/18, IV ZB 21/18.
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