Ausgesorgt - Erbrecht, Pflege & Vorsorge
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Befindet sich eine Person bereits in unmittelbarer Todesgefahr und eine handschriftliche Testamentserrichtung ist nicht möglich und ein Notar nicht verfügbar, dann kann man an ein Testament vor drei Zeugen denken. Diese Testamentsform ist in § 2250 BGB geregelt und wenn man bedenkt, dass dies nur für eilbedürftige Fälle gedacht ist, ist sie reichlich kompliziert.
Daher meine klare Empfehlung: Finger weg vom Dreizeugentestament, sofern es irgendwie anders geht! Aber höre selbst und bilde Dir Deine Meinung.
Für Fragen, Anregungen oder Kritik schreib mir gerne an info@leonie-lehrmann.de.
Weitere Informationen rund ums Erbrecht findest Du über meine Webseite unter www.leonie-lehrmann.de.
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