Die Zweckentfremdung von Wohnraum durch Airbnb und ähnliche Portale ist vielen Gemeinden ein Dorn im Auge. Die Hoffnung auf eine Auskunftspflicht der Nutzerdaten durch die Betreiber selbst hat der Bayrische Verwaltungsgerichtshof zunichte gemacht. Vilim Brezina plädiert dafür insbesondere städtebaurechtlich gegen die räumliche Verdichtung illegaler Ferienwohnungen vorzugehen.
2:00 - ZeS der Landeshauptstadt München
§ 4 Zweckentfremdung
[...] Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere dann vor, wenn der Wohnraum
1. zu mehr als 50 v. H. der Gesamtfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird,
2. baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist,
3. mehr als insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird,
4. länger als drei Monate leer steht,
5. beseitigt wird (Abbruch).
5:38 - Bayrischer VGH, 20.05.2020
"Durch die Verwendung des Tatbestandsmerkmals "im Einzelfall" hat der (Bundes-)Gesetzgeber eine anlasslose, auf bloße Mutmaßungen gestützte, generelle und flächendeckende Verpflichtung zur Auskunftserteilung [ist] ausgeschlossen [...], denn zum Inbegriff eines freiheitlichen Gemeinwesens gehört es, dass sich die Bürgerinnen und Bürger - auch im Internet - grundsätzlich frei bewegen können, ohne dabei beliebig staatlich registriert zu werden" (Rn. 82)
6:00 - Bayrischer VGH, 20.05.2020
"Die Landeshauptstadt München "muss sich deshalb auf eine Anwendung [...] "im Einzelfall" beschränken, was jeweils einen konkreten personen- oder objektbezogenen Anfangsverdacht voraussetzt. Eine generelle und flächendeckende "Datenerhebung auf Vorrat" kommt nicht in Betracht. Weder das Grundgesetz, noch einfaches Bundes- oder Landesrecht geben der Beklagten eine Befugnis, die Rechtstreue ihrer Bürgerinnen und Bürger ohne Vorliegen einen konkreten personen- oder objektbezogenen Anfangsverdachts einer allgemeinen Kontrolle "ins Blaue hinein" zu unterziehen". (Rn. 91)